Der Antidiskriminierungsverband kann Menschen helfen, die sich im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminiert fühlen.
Der advsh ist ein Verband, der aufgrund des § 23 AGG gegründet worden und legitimiert ist. Als solcher ist er befugt, die besonderen Interessen von Personen und Personengruppen wahrzunehmen, die einen der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründe geltend machen, soweit sich diese Gründe im Schutzbereich des AGG befinden.
Derartige Diskriminierungsgründe sind Benachteiligungen wegen:
- ethnischer Zugehörigkeit/rassistischer Diskriminierung
- Religion/Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Geschlecht
- Sexueller Identität
- Sexueller Orientierung
Vor derartigen Benachteiligungen schützt das AGG in folgenden Bereichen:
- (berufliche) Beschäftigung
- Sozialschutz
- Gesundheitswesen
- Soziale Vergünstigungen
- Bildung
- Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen inklusive Wohnraum
Das AGG kennt folgende Formen von Benachteiligungen:
- Direkte (unmittelbare) Benachteiligung
- Indirekte (mittelbare) Benachteiligung
- Belästigungen (insb. sexuelle B.)
- Anweisung zur Diskriminierung
Diese Begriffe sind in § 3 AGG näher erläutert.